Sechs Personen besprechen Unterlagen an einem Tisch in einer Sporthalle.

Fördermittel beantragen

Sportstätten

Förderung von Baumaßnahmen

Die Sanierung, Modernisierung oder der Neubau von Sportstätten stellen die jeweiligen Kommunen und Sportvereine oftmals vor große finanzielle Herausforderungen, die ohne die Unterstützung des Staates nicht gestemmt werden können.

Deshalb stellt der Freistaat Sachsen dafür entsprechende Fördermittel zur Verfügung. Verwaltet und vergeben werden diese nach der Sportförderrichtlinie des Sächsischen Innenministeriums für die konsumtive und investive Sportförderung. Die Bewilligungen für die Zuwendungen für den investiven Bereich erfolgen wiederum durch die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB) als Bewilligungsbehörde.

Ihr Verein plant einen Um-, Aus- oder Neubau der Sportstätte und hat Fragen?

Wir wollen Sie gern bei Ihren Vorhaben unterstützen und haben im Folgenden Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt. Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch gern für den direkten Austausch zur Verfügung oder Sie können sich an Ihren jeweiligen Kreis- oder Stadtsportbund wenden.

Die nächste Online-Schulung "Fördermöglichkeiten Sportstättenbau" findet statt am:
04.03.2026 von 18 - 20 Uhr. Zur Anmeldung.

Ist mein Verein antragsberechtigt und förderfähig?

  • Sportvereine sind grundsätzlich antragsberechtigt, vorausgesetzt der Tätigkeitsbereich und der Sitz des Vereins befinden sich im Freistaat Sachsen. Ebenso muss die Gemeinnützigkeit des Vereins nachgewiesen sein.
  • Die Notwendigkeit und der Bedarf für die geplante Maßnahme muss vorliegen. Dieser Nachweis erfolgt bei einem Gesamtwert unter 200.000 Euro durch einen Nutzungs-/Belegungsplan der Sportanlage. Bei einem Gesamtwert über 200.000 Euro ist die Vorlage einer Sportstättenleitplanung durch die Gemeinde, den Landkreis oder die Stadt notwendig. Nehmen Sie dafür bitte Kontakt mit dem entsprechenden Amt auf.
  • Ein Antrag auf Förderung eines Vorhabens ist erst ab einer Fördersumme von mehr als 2.500 Euro zulässig. Das bedeutet, dass das Projekt mindestens 5.000 Euro umfassen muss (Bagatellgrenze).

Was wird nicht gefördert? Was ist nicht zuwendungsfähig?

  • Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler*innen genutzte Sportstätten.
  • Sportstätten, die überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden und öffentliche Anlagen.
  • Frei- und Erholungsbäder.
  • Grundstückserwerb, Zuschaueranlagen, Tribünen, Vereinsgaststätten, Spielplätze, Medienanbindungen im öffentlichen Bereich.
  • Pflegegeräte, Sportlerunterkünfte bzw. Beherbergung, akustische Anlagen (die nicht der Sportausübung dienen).
  • Straßen und Stellplätze (Ausnahme: für Sicherungsfahrzeuge und Zuwegungen, die den Zugang zur Sportanlage für Menschen mit Behinderungen erleichtern).
  • Heizkessel, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Wie hoch ist die Zuwendungshöhe? / Wie hoch ist der Zuschuss?

  • Die Förderung erfolgt als sogenannte Anteilsfinanzierung und kann maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bei wem muss ich den Antrag einreichen?Die Antragsstellung erfolgt über das Förderportal der SAB.

  • Nachdem Sie sich registriert haben, werden Sie frageweise durch den Antrag geführt. Antragsunterlagen werden dort ebenso hochgeladen. Sie können in der Antragsstellung jederzeit pausieren und zu einem späteren Zeitpunkt fortfahren.
  • Zum SAB Förderportal